BAG - Urteil vom 15.02.2011
9 AZR 750/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 33 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; SGB VI § 237a;
Fundstellen:
ArbR2011, 354
BAGE 137, 136
BB 2011, 1651
DB 2011, 2043
MDR 2011, 1300
NJW 2011, 2535
NZA 2011, 740
ZIP 2011, 1581
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2147/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2980/08

Benachteiligung von Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 wegen des Geschlechts beim Vorruhestandsbezug

BAG, Urteil vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 750/09

DRsp Nr. 2011/11451

Benachteiligung von Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 wegen des Geschlechts beim Vorruhestandsbezug

Eine Vereinbarung, nach welcher der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts endet, benachteiligt Frauen wegen des Geschlechts (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 endet der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen bereits mit dem 60. Lebensjahr (frühestmöglicher Renteneintritt gemäß Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können vergleichbare Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen und deshalb die Vorruhestandsleistungen drei Jahre länger beziehen. Orientierungssätze: 1. Für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 ist die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ab dem Alter von 60 Jahren möglich (Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen. 2. Endet nach einer Vereinbarung der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts, folgt hieraus für männliche Arbeitnehmer eine drei Jahre längere Bezugsdauer.