LAG Hamm - Urteil vom 02.06.2016
11 Sa 1344/15
Normen:
AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 611/15

Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen einer Schwerbehinderung durch die Abfindungsregelung in einem Sozialtarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1344/15

DRsp Nr. 2016/18490

Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen einer Schwerbehinderung durch die Abfindungsregelung in einem Sozialtarifvertrag

Eine Abfindungsregelung in einem Sozialtarifvertrag, wonach sich für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ein niedrigerer Abfindungsanspruch als für einen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer errechnet, weil der schwerbehinderte Arbeitnehmer bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann, stellt eine nicht gerechtfertigte mittelbare Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung dar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.07.2015 - 3 Ca 611/15 - wird - einschließlich des Antrags vom 25.05.2016 - auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz "netto" erfolgt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag bzw. Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung.

Der 1959 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 50. Vom 28.02.1990 bis zum 31.12.2014 war er bei der Beklagten beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsentgelt betrug 3.543,93 €. Der Kläger ist tarifgebunden.