LAG Köln - Urteil vom 26.07.2010
5 SaGa 10/10
Normen:
BetrVG § 78 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
AE 2010, 258
AuR 2010, 528
LAGE § 78 BetrVG 2001 Nr. 5
NZA 2011, 362
NZA-RR 2010, 641
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 27/10

Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds durch Zuweisung eines Großraumbüros; Eilantrag der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden auf Beschäftigung im bisherigen Arbeitszimmer

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 5 SaGa 10/10

DRsp Nr. 2010/16520

Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds durch Zuweisung eines Großraumbüros; Eilantrag der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden auf Beschäftigung im bisherigen Arbeitszimmer

Wird einem Arbeitnehmer aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat ein räumlich ungünstigeres Büro (Großraumbüro statt Arbeitszimmer mit zwei Arbeitsplätzen) zugewiesen, liegt eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG vor.

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagen wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 - die Verfügungsklägerin bis auf Weiteres in dem Büro Raum 3.315 Platznummer 3.038 oder in einer vergleichbaren Räumlichkeit zu beschäftigen.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren über die Anweisung der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin, zukünftig nicht mehr in einem Zweierbüro sondern in einem Großraumbüro zu arbeiten.

Die Verfügungsklägerin ist seit dem 01.04.2002 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Sie arbeitet als außertarifliche Angestellte mit der Funktion Teamleiterin Task Force in der Abteilung OPS Programme am Standort in B . Grundlage ist der schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. d. A.).