1. Der Verfügungsbeklagen wird aufgegeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 - die Verfügungsklägerin bis auf Weiteres in dem Büro Raum 3.315 Platznummer 3.038 oder in einer vergleichbaren Räumlichkeit zu beschäftigen.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Die Parteien streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren über die Anweisung der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin, zukünftig nicht mehr in einem Zweierbüro sondern in einem Großraumbüro zu arbeiten.
Die Verfügungsklägerin ist seit dem 01.04.2002 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Sie arbeitet als außertarifliche Angestellte mit der Funktion Teamleiterin Task Force in der Abteilung OPS Programme am Standort in B . Grundlage ist der schriftliche Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. d. A.).
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