LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2010
9 Sa 690/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4; AGG § 33 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 653
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4009/08

Benachteiligung durch Höchstaltersgrenze in Versorgungsordnung; Beginn der Wartezeit bei Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; unbegründete Feststellungsklage auf künftige Versorgungsleistungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 690/09

DRsp Nr. 2010/13677

Benachteiligung durch Höchstaltersgrenze in Versorgungsordnung; Beginn der Wartezeit bei Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; unbegründete Feststellungsklage auf künftige Versorgungsleistungen

1. Verbotsgesetze können wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen, dass diese für die Zukunft nichtig werden, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordern (BAG vom 16.12.2008, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Vorruhestand). Eine Höchstaltersgrenze in einer Versorgungsordnung kann daher ab dem Tag des Inkrafttretens des AGG nach §§ 10, 7 Abs. 2 AGG unwirksam sein. 2. Es ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt eine in der Versorgungsordnung vorgesehene Wartezeit beginnt, wenn eine Höchstaltersgrenze mit dem Tag des Inkrafttretens des AGG unwirksam wird.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 05.06.2009 - 6 Ca 4009/08 - wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4; AGG § 33 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 2; § Abs. ;