LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2010
4 Sa 782/09 B
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 Ca 618/08 B - 29.04.2010,

Benachteiligung des Altersteilzeitbeschäftigten durch Beschränkung der anrechenbaren Dienstzeit in Versorgungsordnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 782/09 B

DRsp Nr. 2010/9942

Benachteiligung des Altersteilzeitbeschäftigten durch Beschränkung der anrechenbaren Dienstzeit in Versorgungsordnung

Eine Versorgungsordnung, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der anrechenbaren Dienstzeit eines Arbeitnehmers, der eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hat, nur die letzten vollen 120 Kalendermonate berücksichtigt, verstößt gegen § 4 TzBfG.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 29. April 2009 - 3 Ca 618/08 B - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 704,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 471,36 € seit dem 12. Dezember 2008 und

auf 235,68 € seit dem 31. März 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.