LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013
25 Sa 2304/12
Normen:
GG § 33 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 2570/12

Benachteiligung bei der StellenbewerbungFehlende Indizwirkung eines Verstoßes gegen vorgelagerte Prüf- und Meldepflicht nach Schwerbehindertenrecht bei Einbeziehung in das AuswahlverfahrenUnbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Kausalität zwischen Nichtberücksichtigung und Behinderung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 25 Sa 2304/12

DRsp Nr. 2014/5951

Benachteiligung bei der StellenbewerbungFehlende Indizwirkung eines Verstoßes gegen vorgelagerte Prüf- und Meldepflicht nach Schwerbehindertenrecht bei Einbeziehung in das AuswahlverfahrenUnbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Kausalität zwischen Nichtberücksichtigung und Behinderung

1. Zur Kausalität zwischen Nachteil und verbotenem Merkmal enthält § 22 AGG eine Beweislastregelung, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt: Beschäftigte genügen ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vortragen, die ihre Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen, was der Fall ist, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist; nach den Vorgaben des § 22 AGG reichen dazu Hilfstatsachen aus, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, jedoch die Annahme rechtfertigen, dass diese gegeben ist.