LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2011
22 Sa 67/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 78/2000/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 78/2000/EG Art. 10 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 237
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89/10

Benachteiligung bei der Stellenbesetzung; unbegründete Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit; Umfang der gesetzlichen Beweiserleichterung; Beweis fehlender Benachteiligung durch Arbeitgeberin bei Absage aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 22 Sa 67/10

DRsp Nr. 2011/4606

Benachteiligung bei der Stellenbesetzung; unbegründete Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit; Umfang der gesetzlichen Beweiserleichterung; Beweis fehlender Benachteiligung durch Arbeitgeberin bei Absage aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen

Die Beweiserleichterung des § 22 AGG erstreckt sich zumindest dann auch auf die Benachteiligung selbst, wenn die Benachteiligung im Vergleich zu einer hypothetischen Vergleichsperson in Frage steht. Dass daneben aktuelle Vergleichspersonen genauso behandelt wurden wie der behinderte Bewerber, steht dem nicht generell entgegen.

1. Die Beweiserleichterung des § 22 AGG kann sich sowohl auf die Benachteiligung an sich als auch auf das Motiv der Benachteiligung erstrecken. 2. Sowohl den europarechtlichen Richtlinien als auch § 22 AGG geht es um die Beseitigung von Beweisschwierigkeiten für geschäftsinterne Vorgänge, zu denen ein Arbeitnehmer in der Regel keinen Zugang hat; da eine derartige Beweisnot auch für die Frage nach dem Vorliegen einer Benachteiligung bestehen kann, ist die Beweiserleichterung auch insofern gerechtfertigt und geboten.