ArbG Nürnberg, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2832/21
Benachteiligende Formulierung als Indiztatsache nach § 22 AGGDarlegungs- und Beweislast zur Entkräftung einer Indiztatsache nach § 22 AGGRechtsmissbräuchliches EntschädigungsverlangenDoppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGGAngemessene Entschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2 AGG
LAG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 168/22
DRsp Nr. 2023/3399
Benachteiligende Formulierung als "Indiztatsache" nach § 22AGGDarlegungs- und Beweislast zur Entkräftung einer "Indiztatsache" nach § 22AGGRechtsmissbräuchliches EntschädigungsverlangenDoppelfunktion der Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGGAngemessene Entschädigung i.S.d. § 15 Abs. 2AGG
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber um eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, "unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände".
1. Lehnt der Arbeitgeber einen Bewerber mit der Begründung ab, die Tätigkeit sei wegen der "kleinen, filigranen Teile eher etwas für flinke Frauenhände", liegt eine Indiztatsache nach § 22AGG für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung des männlichen Bewerbers vor.2. Bei einer Indiztatsache nach § 22AGG liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechts stattgefunden hat, beim Arbeitgeber. Er muss den vollen Gegenbeweis führen, dass nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde.
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