BGH - Versäumnisurteil vom 21.04.2022
VII ZR 783/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 242; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2022, 1619
DAR 2022, 505
MDR 2022, 1213
NJW-RR 2022, 1104
VersR 2022, 1036
WM 2022, 1608
ZIP 2022, 1604
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 46/18
OLG Koblenz, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1129/20

Bemessung des Werts der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung; Inanspruchnahme einer Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

BGH, Versäumnisurteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen VII ZR 783/21

DRsp Nr. 2022/9628

Bemessung des Werts der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung; Inanspruchnahme einer Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz

Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Eine rechtlich nicht abgesicherte Vorstellung des Leasingnehmers, das Fahrzeug später käuflich zu erwerben, rechtfertigt es nicht, den Nutzungsvorteil abweichend anhand der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung) zu bestimmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2021 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020 (15 O 46/18) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 242; BGB § 826;

Tatbestand