BAG - Urteil vom 18.05.1999
9 AZR 515/98
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 3, 4 ; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (RTV Poliere - vom 12. Juni 1978 - in der Fassung vom 19. Mai 1992) § 11 Nr. 5, § 14;
Fundstellen:
AP Nr. 223 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
BB 2000, 1411
DB 2000, 428
NZA 2000, 155
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 04.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 222/97
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 10. Februar 1998 - 14 Sa 87/97 ,

Bemessung des Urlaubsentgelts bei Überstunden

BAG, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 515/98

DRsp Nr. 2000/1090

Bemessung des Urlaubsentgelts bei Überstunden

»1. Nach § 14 Ziff. 5.1 RTV Poliere bemißt sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Polier in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. In die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes ist auch das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt einzubeziehen. 2. Nach § 11 Ziff. 5.1 Satz 3 RTV Poliere ist das Urlaubsentgelt vor Beginn der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung auszuzahlen. Besteht im Betrieb die Übung, das Urlaubsentgelt erst mit dem Gehalt des laufenden Monats und der Gehaltsabrechnung zur Mitte des nächsten Monats auszuzahlen, so ist davon auszugehen, daß die Forderung bis dahin gestundet ist. Der Lauf der Ausschlußfrist nach § 14 Ziff. 1 RTV Poliere beginnt jedenfalls dann erst mit dem im Betrieb üblichen Auszahlungstermin.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 3, 4 ; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (RTV Poliere - vom 12. Juni 1978 - in der Fassung vom 19. Mai 1992) § 11 Nr. 5, § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessung des Urlaubsentgelts.