I. Die Klägerin begehrt höheres Unterhaltsgeld (Uhg).
Die Klägerin war bis September 1990 als kaufmännische Angestellte mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.821,-- DM tätig. In der Folgezeit bezog sie Leistungen der Beklagten, u.a. vom 22. April 1991 bis 31. Januar 1992 und vom 3. Februar bis 24. Juli 1992 Uhg und vom 25. Juli bis 1. August 1992 Arbeitslosengeld (Alg). Das zuletzt bezogene Uhg bestimmte sich, ebenso wie das Alg, nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 700,-- DM.
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