LAG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2010
6 Ta 31/10
Normen:
BGB § 779; GewO § 109; GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6528/09

Bemessung des Streitwerts bei Mehrfachkündigung und Vergleich über ein Zeugnis

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 31/10

DRsp Nr. 2012/7312

Bemessung des Streitwerts bei Mehrfachkündigung und Vergleich über ein Zeugnis

1. Bei einer Mehrfachkündigung sind dem Streitwert vier Monatsgehälter zugrunde zu legen. 2. Bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein Titulierungsinteresse beinhaltet, sind 25 % eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Heck wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2009 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 15.01.2010 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.166,67 €, für den Vergleich auf 22.749,94 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 779; GewO § 109; GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Kläger, der seit 2004 bei der Beklagten als Kfz-Verkäufer beschäftigt war und monatlich 3.500,00 € verdient hat, hat sich zunächst mit folgenden Klageanträgen gegen Kündigungen gewandt:

"1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung vom 19. August 2009, zugegangen am 19. August 2009 aufgelöst wurde und über den 19. August 2009 ungekündigt als Automobilverkäufer fortbesteht.

2.