BGH - Urteil vom 08.02.2022
VI ZR 409/19
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 765
NJW 2022, 1443
VersR 2022, 635
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 167/13
OLG Düsseldorf, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 2/16

Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen; Beachtlichkeit des Gesichtspunkts der Genugtuung; Besondere Prägung des Schadensfalls durch ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufenen Behandlungsfehlers

BGH, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen VI ZR 409/19

DRsp Nr. 2022/4921

Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen; Beachtlichkeit des Gesichtspunkts der Genugtuung; Besondere Prägung des Schadensfalls durch ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufenen Behandlungsfehlers

a) Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben. Auch wenn bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, stellt es unter dem Blickpunkt der Billigkeit einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes - möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes - Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft. Ein dem Arzt aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlaufener Behandlungsfehler kann dem Schadensfall sein besonderes Gepräge geben.b) Grobe Fahrlässigkeit ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu.

Tenor