LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2007
4 Ta 157/07
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 § 380 Abs. 3 ; EGStGB § 6 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 229/06

Bemessung des Ordnungsgeldes bei Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen - Kosten der Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung kein Teil des Hauptsacheverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 157/07

DRsp Nr. 2007/17645

Bemessung des Ordnungsgeldes bei Missachtung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen - Kosten der Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung kein Teil des Hauptsacheverfahrens

»1. Maßgeblich für die Höhe eines wegen der Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen gegen eine Partei festgesetzten Ordnungsgeldes ist das Ausmaß von deren persönlichen Verschulden und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Regelfall rechtfertigt die erstmalige Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen durch eine finanziell leistungsfähige Partei die Ausschöpfung des Rahmens für die Bemessung des Ordnungsgeldes bis zu einem Fünftel und damit die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 200,00 EUR.2. Die Kosten einer Beschwerde gegen eine Ordndungsgeldfestsetzung gemäß §§ 380 Abs. 3, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO sind nicht Teil des Hauptsacheverfahrens, sondern in entsprechender Anwendung des Kostenrechts der StPO dem Beschwerdeführer und/oder der Staatskasse aufzuerlegen.«

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 § 380 Abs. 3 ; EGStGB § 6 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 300 EUR.