LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.11.2013
4 Sa 254/13
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 2; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 11 Abs. 2 S. 2; LRTV SH § 5; ZPO § 319;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 12
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 333 b/13

Bemessung des Nachtarbeitszuschlags für Auszubildende im SicherheitsgewerbeUnzulässige Urteilsberichtigung bei versehentlicher Zulassung der Revision

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 254/13

DRsp Nr. 2014/1669

Bemessung des Nachtarbeitszuschlags für Auszubildende im SicherheitsgewerbeUnzulässige Urteilsberichtigung bei versehentlicher Zulassung der Revision

1. Aus § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbZG i. V. m. § 6 Abs. 5 ArbZG folgt kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.2. Auszubildende haben gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag.3. Im Sicherheitsgewerbe ist ein Nachtarbeitszuschlag von 10 % angemessen. Bei Auszubildenden bezieht sich der Zuschlag auf die Ausbildungsvergütung.4. § 319 ZPO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit offenbar ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn niemand außer den beteiligten Richtern den Widerspruch zwischen Erklärtem und Gewollten erkennen kann (hier: versehentliche Zulassung der Revision entgegen der Willensbildung der Kammer).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.06.2013 - 1 Ca 333 b/13 - teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit sie über einen vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag von 129,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 hinausgeht.

Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger 95 %, der Beklagte 5 %. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 90 %, der Beklagte 10 %.