BGH - Urteil vom 11.03.2022
V ZR 35/21
Normen:
BGB § 280; BGB § 281; BGB § 437 Nr. 3; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 1007
NJW 2022, 2685
VersR 2022, 1171
WM 2023, 1136
ZIP 2022, 1673
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/15
KG, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1052/20

Bemessung des kaufvertraglichen Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten; Gerichtliche Vornahme einer Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO

BGH, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen V ZR 35/21

DRsp Nr. 2022/10638

Bemessung des kaufvertraglichen Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten; Gerichtliche Vornahme einer Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO

Wird der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen, hat das Gericht eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, in welcher Höhe ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist; das gilt auch und gerade dann, wenn in einem Sachverständigengutachten eine Schätzungsbandbreite (hier: +/- 30 %) genannt wird.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Kammergerichts - 20. Zivilsenat - vom 28. Januar 2021 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 41.676 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückgewiesen.