Bemessung des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anhand des Vierteljahresverdienstes eines Personalratsmitglieds
Bemessung des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anhand des Vierteljahresverdienstes eines Personalratsmitglieds
Der Wert des Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit ist in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, mit dem die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder erstrebt wird, nicht entsprechend § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG n.F. am Vierteljahresverdienst des betroffenen Personalratsmitglieds, sondern am Auffangwert (4.000 Euro) zu orientieren.
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Auf den Antrag des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2 vom 23. Oktober 2009 war der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren mit dem Auffangwert festzusetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1, 1. Halbsatz RVG).
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