Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung einer von März bis November 2014 ausgezahlten "variablen Vergütungskomponente".
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter eines am 3.5.2015 geborenen Sohnes. Sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte während des Bezugszeitraums mit dem Sohn und dem Kindesvater in einem Haushalt, betreute und erzog ihren Sohn selbst und übte keine Erwerbstätigkeit aus.
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