BSG - Urteil vom 16.03.2017
B 10 EG 9/15 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 7 S. 6; BEEG § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 2-3;
Fundstellen:
BSGE 123, 1
DStR 2017, 2620
NZS 2017, 745
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 25/14
SG München, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 EG 130/13

Bemessung des ElterngeldesZulässigkeit einer Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Einkommensermittlung für Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung

BSG, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 9/15 R

DRsp Nr. 2017/10355

Bemessung des Elterngeldes Zulässigkeit einer Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Einkommensermittlung für Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung

1. Eine depressive Erkrankung, die durch eine Fehlgeburt ausgelöst wurde, kann bei der Bemessung des Elterngelds zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit führen. 2. Bei der Bemessung des Elterngelds schließt der Begriff der Schwangerschaft den Vorgang der Geburt, Fehl- oder Totgeburt ein. 3. Ob eine Krankheit maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt ist, beurteilt sich bei der Bemessung des Elterngelds nach dem Kausalitätsbegriff im Sinn der Lehre von der wesentlichen Bedingung.

1. Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit i.S. von § 2c BEEG vor der Geburt sind gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.