BSG - Urteil vom 08.03.2018
B 10 EG 8/16 R
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 2c Abs. 3 S. 1; BEEG § 8 Abs. 3; EStG § 38a; EStG § 39b; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1136
BSGE 125, 162
NZS 2019, 22
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 69/15
SG Augsburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 17/15

Bemessung des ElterngeldesBerücksichtigung einmal gezahlter pauschal versteuerter Vergütungsbestandteile

BSG, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 8/16 R

DRsp Nr. 2018/9771

Bemessung des Elterngeldes Berücksichtigung einmal gezahlter pauschal versteuerter Vergütungsbestandteile

Auch pauschal versteuerte Einmalzahlungen werden bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt.

1. Der Wortlaut des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG bezeichnet zum einen solche Einnahmen, von denen der Arbeitgeber tatsächlich Lohnsteuer abzieht; er umfasst auch solche Einnahmen, die in einem nur gedachten ("fiktiven") Lohnsteuerabzugsverfahren im Sinne einer "Als-ob-Betrachtung" als sonstige Bezüge zu behandeln wären.2. Die Regelung ist damit nicht ausschließlich beschränkt auf ein im konkreten Fall tatsächlich durchgeführtes Lohnsteuerabzugsverfahren; auch im Fall einer pauschalen Besteuerung kann auf die materiellen Unterscheidungskriterien des Steuerrechts zurückgegriffen werden, um sonstige Bezüge aus der Bemessungsgrundlage des Elterngelds ausschließen.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 2c Abs. 3 S. 1; BEEG § 8 Abs. 3; EStG § 38a; EStG § 39b; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die endgültige Festsetzung ihres Elterngelds und die damit verbundene Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge.