LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2015
3 Sa 13/15
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2828/14

Bemessung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Mitglieds des BetriebsratsBegriff der betriebsüblichen Entwicklung i.S. von § 37 Abs. 4 BetrVG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 13/15

DRsp Nr. 2015/18373

Bemessung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Mitglieds des Betriebsrats Begriff der betriebsüblichen Entwicklung i.S. von § 37 Abs. 4 BetrVG

1. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber unabhängig von dessen Verschulden auf Zahlung einer Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG - z AZR 35/09 - 14.07.2010). Um zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung fiktiv nachgezeichnet werden. Nicht ausreichend für die Betriebsüblichkeit ist, dass einige andere Arbeitnehmer einen entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen haben. 2. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen. 3. Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, so besteht ein Anspruch nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG - 7 AZR 208/04 - 19.01.2005; hier: verneint).

Tenor