LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.01.2011
15 Sa 1214/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 2; MTV hess. Personenverkehr § 11; MTV hess. Personenverkehr § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1573/08

Bemessung der tariflichen Zeitzuschläge im Bereich des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen; Auzslegung des Tarifbegriffs Stundenlohn

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1214/09

DRsp Nr. 2011/7698

Bemessung der tariflichen Zeitzuschläge im Bereich des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen; Auzslegung des Tarifbegriffs "Stundenlohn"

Soweit § 11 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (MTV) den Zeitzuschlag für Mehrarbeit auf 25%, für Arbeit an Sonntagen auf 50%, für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen auf 100% und für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf 25% des Stundenlohns festlegt, ist für die Bemessung der Zeitzuschläge (im Einzelfall) von einem Stundenlohn in Höhe von 9,91 EUR zuzüglich einer sich aus 0,38 EUR und 0,40 EUR und 0,28 EUR zusammensetzenden Zulage auszugehen und aus diesem rechnerisch 10,97 EUR brutto ergebenden Stundenlohn sind die Zeitzuschläge für geleistete Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden in der tarifvertraglich festgelegten Höhe zu ermitteln.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 - 9 Ca 1573/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 0,99 (in Worten: Null und 99/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2007 zu zahlen.