Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2022 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Fraglich ist, ob der Kläger von der Beklagten die künftige Gewährung einer Altersrente in Höhe von monatlich mindestens 2.800,00 € mit Erreichen des 62. Lebensjahres ohne Abschläge verlangen kann oder ob die Beklagte hierfür zumindest im Versichertenkonto des Klägers entsprechende Entgeltpunkte festzustellen hat.
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