LAG München - Urteil vom 18.06.2009
3 Sa 135/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV ATZ (Bayerischen Spielbanken) § 5 Abs. 1; TV ATZ (Bayerischen Spielbanken) § 5 Abs. 4; TV ATZ (Bayerischen Spielbanken) § 8; GTV (Bayerischen Spielbanken) § 9 Abs. 2 Nr. 2; GTV (Bayerischen Spielbanken) § 13 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 8756/08

Bemessung der Erfolgsanteile aus dem Automatentroncaufkommen der Spielbank in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

LAG München, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 135/09

DRsp Nr. 2009/16540

Bemessung der Erfolgsanteile aus dem Automatentroncaufkommen der Spielbank in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Die aus dem Troncaufkommen zu zahlenden Erfolgsanteile eines sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befindenden Arbeitnehmers in der Automatenaufsicht bemessen sich nicht spiegelbildlich nach dem Troncaufkommen in den Monaten der Arbeitsphase, sondern nach dem aktuellen Troncaufkommen im jeweiligen Monat der Freistellungsphase.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.01.2009 - 34 Ca 8756/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV ATZ (Bayerischen Spielbanken) § 5 Abs. 1; TV ATZ (Bayerischen Spielbanken) § 5 Abs. 4; TV ATZ (Bayerischen Spielbanken) § 8; GTV (Bayerischen Spielbanken) § 9 Abs. 2 Nr. 2; GTV (Bayerischen Spielbanken) § 13 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Zahlung sogenannter Erfolgsanteile aus dem Automatentroncaufkommen der Spielbank, in der der Kläger beschäftigt war, während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.