LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.09.2014
12 Sa 511/13
Normen:
§§ 15 Abs. 2, 7, 1, 6 Abs. 1 Satz 2 AGG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5764/12

Bemessung der Entschädigung wegen Benachteiligung einer Bewerberin hinsichtlich des Merkmals Alter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 511/13

DRsp Nr. 2016/150

Bemessung der Entschädigung wegen Benachteiligung einer Bewerberin hinsichtlich des Merkmals Alter

Einzelfall

1. Die Ausrichtung einer Stellenanzeige auf "Studienabgänger" indiziert eine Benachteiligung anderer Bewerber wegen des Alters. 2. Ein Nachteil bei einer Auswahlentscheidung liegt bereits dann vor, wenn ein Bewerber nicht in die Auswahl einbezogen, sondern gar nicht erst zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit vorab ausgeschieden wird. 3. Wird ein Bewerber nicht einmal zum Vorstellungsgespräch geladen, sondern auf diese Weise von Beginn an vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, so verlangt der Sanktionsgedanke des § 15 Abs. 2 AGG einen Betrag in Höhe etwa eines halben zu erwartenden Monatsgehalts als Entschädigung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 06. März 2013, Az. 6 Ca 5764/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.500,- Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 92 %, die Beklagte zu 8 % zu tragen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 15 Abs. 2, 7, 1, 6 Abs. 1 Satz 2 AGG;

Tatbestand