LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2006
4 Sa 449/06
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 § 64 Abs. 2 a, b ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 239/06

Bemessung der Beschwer bei Entscheidung über nicht mehr aufrecht erhaltenen Antrag - Berufung zur Klärung einer Rechtsfrage ohne Erreichen der Beschwerdesumme nur aufgrund ausdrücklicher Zulassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 449/06

DRsp Nr. 2007/2709

Bemessung der Beschwer bei Entscheidung über nicht mehr aufrecht erhaltenen Antrag - Berufung zur Klärung einer Rechtsfrage ohne Erreichen der Beschwerdesumme nur aufgrund ausdrücklicher Zulassung

1. Wird neben der Klageabweisung über einen nicht mehr aufrecht erhaltenen (bedingten) Widerklageantrag befunden und dem rechtsmittelführenden Beklagten damit die Möglichkeit genommen, einen neuen Antrag zu stellen, fehlt es mangels wirksamen Antrags stets an einer Beschwer; die Beschwer kann sich deshalb nur nach der Differenz zwischen dem Inhalt des angefochtenen Urteils und dem anhand seines Streitverhaltens zu bestimmenden Rechtsschutzziel des Rechtsmittelführers bemessen.2. Ohne Erreichen der Beschwerdesumme ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht geeignet, ohne Zulassung des Arbeitsgerichts die Berufung zu eröffnen.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1 § 64 Abs. 2 a, b ;

Tatbestand: