LAG Hamm - Urteil vom 26.04.2013
10 Sa 24/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2958/10

BEM als Konkretisierung des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesKeine formelle KündigungsvoraussetzungEntbehrlichkeit des BEM

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 24/13

DRsp Nr. 2013/15562

BEM als Konkretisierung des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesKeine formelle KündigungsvoraussetzungEntbehrlichkeit des BEM

Die Durchführung des BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eineKündigung. Die Norm konkretisiert vielmehr den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.Das BEM ist nicht selbst ein milderes Mittel. Mit seiner Hilfe können abermildere Mittel als die Kündigung, zB eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes odereine Weiterbeschäftigung auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungenfreizumachenden - Arbeitsplatz, erkannt und entwickelt werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26. September 2012 - 8 Ca 2958/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen.

1. 2.