LAG Hamm - Urteil vom 20.01.2022
18 Sa 645/21
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 988/21

Beleidigung als Bastard als KündigungsgrundKündigung wegen Beleidigung ohne vorherige AbmahnungAnhörung des Betriebsrats auf Grundlage der Angaben aus Steuerkarte und ELStAMKeine unangemessene Benachteiligung von Frauen wegen falscher Annahme von UnterhaltspflichtenEintragungen auf Steuerkarte ohne geschlechtsspezifische Zielrichtung

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 645/21

DRsp Nr. 2022/5640

Beleidigung als Bastard als Kündigungsgrund Kündigung wegen Beleidigung ohne vorherige Abmahnung Anhörung des Betriebsrats auf Grundlage der Angaben aus Steuerkarte und ELStAM Keine unangemessene Benachteiligung von Frauen wegen falscher Annahme von Unterhaltspflichten Eintragungen auf Steuerkarte ohne geschlechtsspezifische Zielrichtung

1. Die Beleidigung eines Arbeitskollegen als „Bastard“ kann eine ordentliche Kündigung auch denn rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht einschlägig abgemahnt wurde.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG sich auf die Angaben bezieht, die sich aus der Steuerkarte des Arbeitnehmers bzw. aus ELStAM ergeben (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.11.2005 – 2 AZR 514/04), sofern der Arbeitgeber diese Bezugnahme hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.3. Einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber, der über keine besseren Kenntnisse verfügt, die sich aus der Steuerkarte des Arbeitnehmers bzw. aus ELStAM ergebenden objektiv unzutreffenden Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mitteilt, ohne weitergehende Ermittlungen anzustellen. Das stellt keine unzulässige Benachteiligung von Frauen dar.

Tenor