LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.2013
21 Sa 715/12
Normen:
StGB § 185;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 249/12

Beleidigende Äußerungen bei FacebookFristlose Kündigung grundsätzlich möglich Interessenabwägung erforderlich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 21 Sa 715/12

DRsp Nr. 2013/17147

Beleidigende Äußerungen bei FacebookFristlose Kündigung grundsätzlich möglich Interessenabwägung erforderlich

1. Die Bezeichnung von Gesellschaftern der Arbeitgeberin in einem Internet-Forum als "asozial" beinhaltet eine grobe Beleidigung, die nicht mehr durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist; da eine derartige Äußerung keinerlei sachliche Kritik mehr beinhaltet, dient sie ausschließlich dazu, die Gesellschafter der Arbeitgeberin persönlich herabzuwürdigen und pauschal zu verunglimpfen. 2. Gleiches gilt für die Äußerung "ich kotze gleich", mit der ein Arbeitnehmer in grober, drastischer und damit völlig unangebrachter Weise seine Missachtung zum Ausdruck bringt; auch diese Äußerung ist somit an sich geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, da Beschäftigte mit unsachlichen, überzogenen und groben Meinungsbekundungen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzen.