BAG - Beschluß vom 21.07.1993
7 ABR 35/92
Normen:
BBiG § 1 Abs. 5, §§ 3, 9 ; BetrVG (1972) § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 § 5 BetrVG 1972
BAGE 74, 1
BB 1994, 575
DB 1994, 842
DRsp VI(642)268c (Ls)
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 56
MDR 1994, 809
NZA 1994, 713
SAE 1994, 257
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4b BV 6/92
LAG Schleswig-Holstein, vom 19.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 19/92

Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

BAG, Beschluß vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 35/92

DRsp Nr. 1994/1611

Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

»Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG) sind zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nur dann, wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes vollzieht und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind (betriebliche Berufsbildung i. S. von § 1 Abs. 5 BBiG). Findet die praktische Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt (sonstige Berufsbildungseinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 5 BBiG), so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat dieses Betriebes. Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung (vgl. BAGE 52, 182 = AP Nr. 3 3 zu § 5 BetrVG 1972; BAGE 56, 366; BAG Beschluß vom 13. Mai 1992 - 7 ABR 72/91 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 54, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) wird aufgegeben.«

Normenkette:

BBiG § 1 Abs. 5, §§ 3, 9 ; BetrVG (1972) § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl eines Betriebsrates in einer Krankengymnastikschule, an der auch alle Umschüler teilgenommen haben.