LAG Köln - Urteil vom 17.05.2010
5 Sa 1516/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9909/08

Beitritt der Arbeitgeberin zu Altersteilzeitvertrag des Arbeitnehmers mit anderem Konzernunternehmen

LAG Köln, Urteil vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1516/09

DRsp Nr. 2010/12267

Beitritt der Arbeitgeberin zu Altersteilzeitvertrag des Arbeitnehmers mit anderem Konzernunternehmen

Hat ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für die Tätigkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns beurlaubt ist, dort eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, kann der Arbeitgeber dieser Vereinbarung beitreten und ist an diese alsdann gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2009 - 11 Ca 9909/08 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger die von der D mit dem Kläger abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vom 23.11.2006 fortzuführen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/8 und der Kläger 7/8.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Eingruppierung des Klägers, seine adäquate Beschäftigung und die Fortführung einer Altersteilzeitvereinbarung.

Der am 09.11.1954 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 08.10.1973 beschäftigt.

Bei der Beklagten, der D AG, war er zuletzt bis Ende 1996 in der Abteilung "D I " in deren Niederlassung in D als "Mitarbeiter Betrieb EL 21" mit 38,5 Wochenstunde beschäftigt.