BSG - Urteil vom 04.06.1998
B 12 P 2/97 R
Normen:
SGB V § 257 Abs. 1 S. 1, § 240 ; SGB XI § 61 Abs. 1 S. 1, § 59 Abs. 1, § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 18
NZA-RR 1999, 199
NZS 1999, 191
SozR-3 3300 § 61 Nr. 1

Beitragszuschuß in der sozialen Pflegeversicherung für geringfügig Beschäftigte

BSG, Urteil vom 04.06.1998 - Aktenzeichen B 12 P 2/97 R

DRsp Nr. 1998/19249

Beitragszuschuß in der sozialen Pflegeversicherung für geringfügig Beschäftigte

1. Geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben in der sozialen Pflegeversicherung keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 257 Abs. 1 S. 1, § 240 ; SGB XI § 61 Abs. 1 S. 1, § 59 Abs. 1, § 58 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um einen Beitragszuschuß.

Der 1962 geborene Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 350 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von sieben Stunden als Kommissionierer beschäftigt. In dieser geringfügigen Beschäftigung ist er nicht krankenversicherungspflichtig. Der Kläger ist auch Student. Als solcher war er zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endete nach Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Kläger versicherte sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter. Deswegen ist er seit dem 1. Januar 1995 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs- und beitragspflichtig.