I.
Die Beteiligten streiten um einen Beitragszuschuß.
Der 1962 geborene Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten mit einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 350 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von sieben Stunden als Kommissionierer beschäftigt. In dieser geringfügigen Beschäftigung ist er nicht krankenversicherungspflichtig. Der Kläger ist auch Student. Als solcher war er zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endete nach Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Kläger versicherte sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter. Deswegen ist er seit dem 1. Januar 1995 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs- und beitragspflichtig.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|