I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beitragsvorenthaltung in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in den Jahren 1999 und 2000 Geschäftsführer der B.GmbH, die bis zum 24.Februar 2000 ihren Sitz in H. hatte. Im Zeitraum von September 1999 bis zum Februar 2000 beschäftigte er mehrere namentlich genannte Arbeitnehmer, für die er in dem genannten Zeitraum an fünf namentlich bezeichnete Krankenkassen die pro Monat und Arbeitnehmer betragsmäßig aufgeführten Sozialversicherungsabgaben nicht abführte.
Nach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte die Höhe der Rückstände nicht in Zweifel gezogen und weiterhin erklärt, dass im Tatzeitraum keinerlei weiterführende Tätigkeit der GmbH mehr bestanden habe. Es seien auch keine Nettolöhne an die Arbeitnehmer gezahlt worden. Diese seien nur noch beschäftigt gewesen, um noch vorhandene Aufträge abzuwickeln.
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