OLG Hamm - Beschluss vom 06.05.2002
2 Ss 318/02
Normen:
StGB § 266a ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
StV 2002, 545
wistra 2002, 392

Beitragsvorenthaltung; Umfang der Feststellungen; Zahlungsfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 318/02

DRsp Nr. 2002/10927

Beitragsvorenthaltung; Umfang der Feststellungen; Zahlungsfähigkeit

»Bei der Verurteilung wegen einer Beitragsvorenthaltung muss das Tatgericht Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten und zur Zahlungsfähigkeit des von ihm geführten Unternehmens zu den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten treffen.«

Normenkette:

StGB § 266a ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beitragsvorenthaltung in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in den Jahren 1999 und 2000 Geschäftsführer der B.GmbH, die bis zum 24.Februar 2000 ihren Sitz in H. hatte. Im Zeitraum von September 1999 bis zum Februar 2000 beschäftigte er mehrere namentlich genannte Arbeitnehmer, für die er in dem genannten Zeitraum an fünf namentlich bezeichnete Krankenkassen die pro Monat und Arbeitnehmer betragsmäßig aufgeführten Sozialversicherungsabgaben nicht abführte.

Nach den Entscheidungsgründen hat der Angeklagte die Höhe der Rückstände nicht in Zweifel gezogen und weiterhin erklärt, dass im Tatzeitraum keinerlei weiterführende Tätigkeit der GmbH mehr bestanden habe. Es seien auch keine Nettolöhne an die Arbeitnehmer gezahlt worden. Diese seien nur noch beschäftigt gewesen, um noch vorhandene Aufträge abzuwickeln.