LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2007
16 Sa 1297/06
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 130 Nr. 6 § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3698/03

Beitragspflicht zur Urlaubskasse für luxemburgisches Unternehmen - Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung der Berufungsbegründungsschrift ohne Unterschrift

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 1297/06

DRsp Nr. 2007/14301

Beitragspflicht zur Urlaubskasse für luxemburgisches Unternehmen - Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung der Berufungsbegründungsschrift ohne Unterschrift

1. Bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungsbegründungschrift kann Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hat, sämtlich ausgehenden Schriftsätze vor Absendung auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen; wird trotz entsprechender Weisung gleichwohl eine nicht unterzeichnete Kopie der Berufungsbegründungsschrift per Fax versandt, fehlt es an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist.2. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hat dann nicht am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen, wenn die entsandten Arbeitnehmer nach den Regeln des Entsendestaates hinsichtlich des Urlaubs besser gestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen Tarifverträge und es damit auf Grund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs gar nicht zu einer Anwendung der allgemeinverbindlichen tariflichen Urlaubsvorschriften kommt.