Die Parteien streiten darum, ob die für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Klägerin gelten.
Der Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|