LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.09.2022
12 Sa 391/22 SK
Normen:
§ 8 Abs. 3 AEntG; § 15 VTV-Bau;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 271/21

Beitragspflicht von Leiharbeitnehmern zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 391/22 SK

DRsp Nr. 2022/16912

Beitragspflicht von Leiharbeitnehmern zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Für die Beurteilung, ob Helfertätigkeiten eines Leiharbeitnehmers in einem Entleiherbetrieb zu einer Beitragspflicht des Verleihers führen, ist auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs abzustellen, auf die sich die Helfertätigkeiten bezieht. Für die Qualifizierung als beitragspflichtige Zusammenhangstätigkeit kommt es auf die Tätigkeiten im Entleiherbetrieb an.Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz tatsächlich eine Änderung von § 8 Abs. 3 AEntG dergestalt erreichen wollte, dass ein baufremd in einem Baubetrieb tätiger Leiharbeitnehmer nicht mehr vom VTV erfasst wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Dezember 2021 – 10 Ca 271/21 SK – abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.647,- € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 8 Abs. 3 AEntG; § 15 VTV-Bau;

Tatbestand