I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere über die Berücksichtigung von Versicherungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragshöhe nach §
Der 1943 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, zuletzt als Bezieher von Arbeitslosengeld.
Die Z. Lebensversicherungs AG teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2006 mit, dass an den Versicherten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zum 01.12.2006 eine Versicherungsleistung in Höhe von 30.693,45 Euro ausbezahlt bekommen wurde.
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