LSG Bayern - Urteil vom 28.04.2009
L 5 KR 283/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 284/07

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Auszahlung nach dem 31.12.2004

LSG Bayern, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 283/08

DRsp Nr. 2009/26695

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Auszahlung nach dem 31.12.2004

Unabhängig von der Person des Beitragsleistenden sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Direktversicherungen bei Auszahlung nach dem 31.12.2004 auch dann zu entrichten, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.10.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3; SGB XI § 57 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere über die Berücksichtigung von Versicherungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragshöhe nach § 229 SGB V.

Der 1943 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, zuletzt als Bezieher von Arbeitslosengeld.

Die Z. Lebensversicherungs AG teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.2006 mit, dass an den Versicherten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zum 01.12.2006 eine Versicherungsleistung in Höhe von 30.693,45 Euro ausbezahlt bekommen wurde.