I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung, die auf einer ursprünglich privaten Kapitallebensversicherung aufbaut, bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden kann.
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