LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2020
10 Sa 127/19 SK
Normen:
§ 7 SokaSiG; § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 und Abschn. VII Nr. 6 VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 469/17

Beitragspflicht von Fahrbahnmarkierungsarbeiten im Straßenbau zu den Sozialkassen im Bauwesen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 127/19 SK

DRsp Nr. 2022/13795

Beitragspflicht von Fahrbahnmarkierungsarbeiten im Straßenbau zu den Sozialkassen im Bauwesen

Zu den Straßenbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV-Bau zählen auch solche Fahrbahnmarkierungsarbeiten, die in Industriehallen erbracht werden. Unabhängig von der Frage, ob die Markierungsarbeiten durch einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks erbracht werden, greift jedenfalls die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV vorgesehene Rückausnahme für solche Betreibe, die überwiegend bauliche Leistungen der in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Art erbringen (Anschluss an Hess. LAG 9. März 2018 - 10 Sa 1236/17 - Juris).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2018 – 1 Ca 469/17 – abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2017 – 1 Ca 214/17 bzw. nachfolgend 1 Ca 338/17 – wird aufrechterhalten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 45.363,00 EUR (in Worten: Fünfundvierzigtausenddreihundertdreiundsechzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 7 SokaSiG; § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 und Abschn. VII Nr. 6 VTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes.