LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2015
12 Sa 22/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 328/12

Beitragspflicht eines Unternehmens im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 22/13

DRsp Nr. 2016/13598

Beitragspflicht eines Unternehmens im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Orientierungssätze: Erfolglose Beitragsklage nach erfolgter Beweisaufnahme im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes aus dem Bereich Trockenbau und Montage.

Ein Unternehmen, dessen betriebliche Tätigkeit zu 70% der Gesamtarbeitszeit darin besteht, Möbel und Innenausbauteile in insgesamt 14 Arbeitsschritten in einer eigenen Fertigungshalle herzustellen, die anschließend weit überwiegend durch selbständig arbeitende Subunternehmer beim Auftraggeber eingebaut werden, ist nicht zur Entrichtung von Beiträgen im Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verpflichtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. September 2012 -13/6 Ca 328/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes für die Zeit von April 2007 bis November 2011.