Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten (noch) über die einkommensmindernde Berücksichtigung von Altenteilsleistungen aus einem Hofübergabevertrag bei der Berechnung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) in der Zeit vom 1.5. bis zum 31.12.2015.
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