LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2022
12 Sa 8/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3268/21

Beiträge zur Zusatzversorgung Brot- und BackwarenindustrieKeine Beitragspflicht bei Zusatzversorgung für VertriebsgesellschaftAuslegung eines normativen Teils eines Tarifvertrags nach Regeln bei Auslegung von Gesetzen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 8/22

DRsp Nr. 2022/11481

Beiträge zur Zusatzversorgung Brot- und Backwarenindustrie Keine Beitragspflicht bei Zusatzversorgung für Vertriebsgesellschaft Auslegung eines normativen Teils eines Tarifvertrags nach Regeln bei Auslegung von Gesetzen

Bestimmung des Anwendungsbereichs des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie für eine Vertriebsgesellschaft.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2021 - 15 Ca 3268/21 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge zur Zusatzversorgung für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie zu zahlen.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (im Folgenden: NGG) aufgrund des zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie (im Folgenden: ZVK-TV). In dem ZVK-TV hieß es u.a.:

"§ 1 Geltungsbereich

a) Räumlich:

1. 2.