LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.05.2007
9 Ta 112/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 Alt. 2 ; ArbGG § 11 a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - 1 Ca 2645/06 - 27.02.200,

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessvertretung - keine Erstattung der Reisekosten bei zumutbarer Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 112/07

DRsp Nr. 2007/14471

Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen einer ortsansässigen Prozessvertretung - keine Erstattung der Reisekosten bei zumutbarer Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts

1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen oder kanzleiansässigen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen; nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden.2. Erfolgt keine Beiordnung eines Verkehrsanwalts, sind die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Partei insoweit aus der Staatskasse erstattbar, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden.3. Beläuft sich die Entfernung vom Wohnsitz der Klägerin zum Arbeitsgericht Ludwigshafen auf nicht einmal 20 Straßenkilometer und besteht auch eine öffentliche Verkehrsverbindung, ist es der Klägerin zuzumuten, eine Informationsreise nach Ludwigshafen zu unternehmen und einem dortigen Prozessbevollmächtigten alle Umstände mitzuteilen, die im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses rechtlich bedeutsam sein können.