LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2016
7 Ta 287/15
Normen:
ZPO § 121;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1510/15

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 287/15

DRsp Nr. 2020/8834

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Ein Ausnahmefall, in welchem die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung zu verneinen wäre, scheidet bereits dann aus, wenn es sich bei dem PKH-Antragsteller nicht ersichtlich um eine geschäftsgewandte Person handelt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 21.08.2015 abgeändert:

Dem Kläger wird für das Verfahren Arbeitsgericht Köln2 Ca 1510/15 im Rahmen der ihm bewilligten ratenfreien PKH zur Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt H C aus J beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe

Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hin war der PKH- Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 21.08.2015 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger innerhalb der ihm vom Arbeitsgericht gewährten ratenfreien Prozesskostenhilfe auch wie beantragt Herr Rechtsanwalt C aus J zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Köln 2 Ca 1510/15 beigeordnet wird.

Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts war die Voraussetzung des § 121 Abs. 2 ZPO, wonach eine Anwaltsbeiordnung nur erfolgt, "wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint", zu bejahen.