Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 21.08.2015 abgeändert:
Dem Kläger wird für das Verfahren Arbeitsgericht Köln2
Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hin war der PKH- Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2015 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 21.08.2015 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger innerhalb der ihm vom Arbeitsgericht gewährten ratenfreien Prozesskostenhilfe auch wie beantragt Herr Rechtsanwalt C aus J zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Köln
Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts war die Voraussetzung des § 121 Abs. 2 ZPO, wonach eine Anwaltsbeiordnung nur erfolgt, "wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint", zu bejahen.
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