LAG Hamm - Beschluss vom 24.02.2010
14 Ta 518/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1; ZPO § 139; RPflG § 24 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 7; ArbGG § 12a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 919/09

Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren; zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei einfacher Zahlungsklage

LAG Hamm, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 14 Ta 518/09

DRsp Nr. 2010/5841

Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren; zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei einfacher Zahlungsklage

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist erforderlich, wenn aus Gründen in dem der Rechtsverfolgung zugrundeliegenden Anspruch oder in dem dafür erforderlichen Verfahren (Sach- und Rechtslage) oder aus Gründen in der Person der Partei eine anwaltliche Vertretung im Verfahren notwendig ist. Entscheidend ist, ob eine Partei, welche nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, unter Abwägung ihrer Prozessrisiken und Berücksichtigung ihres Kostenrisikos in einem vergleichbaren Fall vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. 2. Die Annahme, der erste Rechtszug sei gerade in Arbeitssachen voller materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Fallstricke, rechtfertigt eine Beiordnung nicht (gegen LAG Sachsen, 23. Juni 1998, 2 Ta 99/98, LAGE ZPO § 114 Nr. 31). Ebenso wenig reicht es aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuchs der weitere Verfahrensablauf nicht absehbar ist, insbesondere ob, wie und wann der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigen wird (gegen LAG Niedersachsen, 4. Juni 2004, 10 Ta 241/04, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 2).