Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. September 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2012 beim Beklagten als Aushilfskraft beschäftigt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr bis spätestens 10. August 2012 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, woraufhin ihr mit Telefax vom 26. Juli 2012 geantwortet wurde, dass der Beklagte sich bis zum 19. August 2012 im Urlaub befinde.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|