LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 05.11.2012
3 Ta 193/12
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1092/12

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren; zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei Geltendmachung eines Zeugnisanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 193/12

DRsp Nr. 2012/22761

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren; zumutbare Inanspruchnahme der Rechtsantragsstelle bei Geltendmachung eines Zeugnisanspruchs

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO, wenn der Kläger sein auf die bloße Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gerichtetes Klagebegehren ohne weiteres mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts verfolgen kann und es ihm jedenfalls zumutbar ist, den Verlauf des arbeitsgerichtlichen Gütetermins abzuwarten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. September 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2012 - 2 Ca 1092/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2012 beim Beklagten als Aushilfskraft beschäftigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2012 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr bis spätestens 10. August 2012 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, woraufhin ihr mit Telefax vom 26. Juli 2012 geantwortet wurde, dass der Beklagte sich bis zum 19. August 2012 im Urlaub befinde.