LAG Köln - Beschluss vom 19.03.2020
9 Ta 15/20
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2767/19

Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Zahlungsklage für abgerechnetes Arbeitsentgelt

LAG Köln, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 15/20

DRsp Nr. 2020/5848

Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Zahlungsklage für abgerechnetes Arbeitsentgelt

Bei einer Zahlungsklage für abgerechnetes Arbeitsentgelt handelt es sich um eine einfache Angelegenheit handelt, die regelmäßig mit Hilfe der Rechtsantragstelle gerichtlich anhängig gemacht werden kann. Subjektive, objektiv aber nicht belegte Befürchtungen im Hinblick auf mögliche Einwendungen der beklagten Partei rechtfertigen nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Beiordnung von Rechtsanwalt R ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.12.2019 - 3 Ca 2767/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit ihrer am 06.09.2019 bei dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage verfolgt die Klägerin, eine Sicherheitsmitarbeiterin, die Zahlung der von der anwaltlich nicht vertretenen Beklagten am 08.05.2019 iHv. EUR brutto abgerechneten Vergütung für April 2019. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.10.2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.