LAG Köln - Beschluss vom 27.03.2013
11 Ta 48/13
Normen:
ZPO § 114; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8449/12

Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich bei deutlichem Ungleichgewicht - geschäftliche Unerfahrenheit - keine Kenntnisse der deutschen Sprache

LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 48/13

DRsp Nr. 2013/20356

Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich bei deutlichem Ungleichgewicht - geschäftliche Unerfahrenheit - keine Kenntnisse der deutschen Sprache

Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen polnischen Bauhelfer ohne deutsche Sprachkenntnisse bei streitiger Lohnforderung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2013- 9 Ca 8449/12 - abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 30.10.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwalt B in K , beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 114; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegt sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Klage hatte hinreichende Erfolgsaussicht, zudem bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ist mithin nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.

2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liegen auch die Beiordnungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO vor.