Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2013-
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 30.10.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwalt B in K , beigeordnet.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegt sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Klage hatte hinreichende Erfolgsaussicht, zudem bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liegen auch die Beiordnungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO vor.
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