Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.08.2010 aufgehoben.
Die Sache wird gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
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