LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2010
3 Ta 582/10
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1262/10

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei substantiierten Einwendungen der Beklagten gegen Vergütungsforderung und verspätetem Einspruch gegen stattgebendes Versäumnisurteil

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 582/10

DRsp Nr. 2011/2166

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei substantiierten Einwendungen der Beklagten gegen Vergütungsforderung und verspätetem Einspruch gegen stattgebendes Versäumnisurteil

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann sich i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO auch dann als erforderlich erweisen, wenn die beklagte Partei vorgerichtlich unter Tatsachenvortrag konkrete Einwendungen gegenüber der Klageforderung erhoben, hingegen erst nach Fristablauf Einspruch gegen das der Klage stattgebende Versäumnisurteil eingelegt hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.08.2010 aufgehoben.

Die Sache wird gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe