Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 (
Dem Kläger wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwältin C aus Köln beigeordnet.
I.
Die sofortige Beschwerde gegen den die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 2 ZPO sind erfüllt.
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