LAG Köln - Beschluss vom 17.08.2011
1 Ta 208/11
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 690/11

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei deutlicher Ungleichheit von Kenntnisstand und Fähigkeiten der Parteien

LAG Köln, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 208/11

DRsp Nr. 2011/17926

Beiordnung eines Rechtsanwalts bei deutlicher Ungleichheit von Kenntnisstand und Fähigkeiten der Parteien

Eine Beiordnung ist i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt ist (im Anschluss an BVerfG v. 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 -). Danach ist eine Beiordnung regelmäßig erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Parteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 (9 Ca 690/11) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwältin C aus Köln beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO i. V. m. §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 2 ZPO sind erfüllt.